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§ 19 UStG – Aktuell 2026

Kleinunternehmerregelung 2026: Neue Grenzen & Vorteile

Die seit 2025 geltenden Umsatzgrenzen (25.000 € / 100.000 €) sind auch 2026 unverändert in Kraft. Erfahre, ob die Regelung für dein Geschäftsmodell sinnvoll ist – und worauf du bei der Rechnungsstellung achten musst.

25.000 € / 100.000 € Netto-Grenzen
Keine Umsatzsteuervoranmeldung
100% gefördert mit AVGS
Selbstständiger prüft Steuerunterlagen zur Kleinunternehmerregelung 2026
Umsatzgrenzen 2026 – unverändert seit 2025

25.000 € und 100.000 € – was steckt dahinter?

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Umsatzgrenzen grundlegend überarbeitet. Bis Ende 2024 lag die Grenze für das Vorjahr bei 22.000 Euro brutto. Ab dem 1. Januar 2025 gelten höhere Grenzen – und sie wurden auf Nettobeträge umgestellt.

Um die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen zu dürfen, müssen ab 2025 zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: Dein Umsatz im Vorjahr darf 25.000 Euro (netto) nicht überschritten haben, und dein voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 Euro (netto) nicht übersteigen.

25.000 € – Vorjahresgrenze (netto)

Dein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf 25.000 Euro netto nicht überschritten haben. Im Gründungsjahr gilt: Dein geschätzter Umsatz darf diese Grenze nicht überschreiten – bei unterjähriger Gründung auf ein volles Jahr hochgerechnet.

100.000 € – Harte Grenze im laufenden Jahr (netto)

Diese Grenze ist neu und besonders wichtig: Sobald du im laufenden Jahr die 100.000 Euro auch nur um einen Cent überschreitest, verlierst du sofort den Kleinunternehmer-Status. Alle folgenden Rechnungen des Jahres müssen dann Umsatzsteuer ausweisen.

Unternehmerin prüft die neuen Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung 2026
Entscheidungshilfe

Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Die Entscheidung sollte gut überlegt sein. Sie bietet enorme bürokratische Erleichterungen, kann aber je nach Geschäftsmodell auch finanzielle Nachteile mit sich bringen.

Zielgruppe

Kleinunternehmerregelung

Hauptsächlich Privatkunden (B2C)

Regelbesteuerung

Hauptsächlich Geschäftskunden (B2B)

Investitionen

Kleinunternehmerregelung

Geringe Anfangsinvestitionen

Regelbesteuerung

Hohe Anschaffungskosten (z.B. Maschinen)

Laufende Kosten

Kleinunternehmerregelung

Wenig Material- oder Wareneinkauf

Regelbesteuerung

Hoher Wareneinsatz mit Umsatzsteuer

Buchhaltung

Kleinunternehmerregelung

Möglichst einfach und zeitsparend

Regelbesteuerung

Kapazitäten für UStVA vorhanden

Kleinunternehmer vs. Freiberufler vs. Kleingewerbe

„Kleinunternehmer" ist keine eigene Rechtsform, sondern lediglich eine steuerliche Option im Umsatzsteuerrecht. Du kannst also ein freiberuflicher Grafikdesigner sein, der die Kleinunternehmerregelung nutzt – oder ein gewerblicher Online-Händler (Kleingewerbe) und trotzdem als Kleinunternehmer nach § 19 UStG agieren.

Der Status als Freiberufler oder Gewerbetreibender entscheidet darüber, ob du Gewerbesteuer zahlen musst. Der Status als Kleinunternehmer entscheidet ausschließlich darüber, ob du Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweist.

Kleinunternehmer schreibt Rechnung ohne Umsatzsteuer auf Laptop
Rechnungsstellung

Rechnungen schreiben als Kleinunternehmer

Der wichtigste Grundsatz: Du darfst unter keinen Umständen Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen. Tust du es versehentlich doch, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt – auch wenn du eigentlich von der Steuer befreit bist.

Du bist gesetzlich verpflichtet, auf jeder Rechnung einen Hinweis auf die Befreiung anzubringen. Ein rechtssicherer Formulierungsvorschlag:

Pflichthinweis auf jeder Rechnung:

„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

oder: „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

Freiwilliger Wechsel zur Regelbesteuerung

Du kannst direkt bei der Gründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auf die Regelung verzichten – sinnvoll bei hohen Anfangsinvestitionen. Beachte: Der Verzicht bindet dich für 5 Kalenderjahre.

Zwanghafter Wechsel bei Grenzüberschreitung

Überschreitest du im Vorjahr 25.000 € oder im laufenden Jahr die harte 100.000-€-Grenze, musst du selbstständig wechseln. Das Finanzamt schickt dir keine Aufforderung.

Dein nächster Schritt

Unsicher, ob die Kleinunternehmerregelung zu dir passt?

Die Anhebung der Umsatzgrenzen auf 25.000 Euro macht die Kleinunternehmerregelung für noch mehr Gründer attraktiv. Sie ist der ideale Weg, um mit minimalem bürokratischen Aufwand und einem Preisvorteil bei Privatkunden in die Selbstständigkeit zu starten.

Dennoch solltest du vorab genau durchrechnen, ob der fehlende Vorsteuerabzug für dein Geschäftsmodell nicht doch ein teurer Nachteil ist. Im Rahmen unseres AVGS Gründercoachings analysieren wir gemeinsam dein Geschäftsmodell und erstellen einen soliden Finanzplan, der deine steuerliche Situation korrekt abbildet.

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Steuerliche Beratung inklusive
Finanzplan erstellen
Gründungscoach berät Gründerin zur Kleinunternehmerregelung und Finanzplanung
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweise?+

Wenn du als Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweist, musst du diesen Betrag zwingend an das Finanzamt abführen (§ 14c UStG). Du solltest die fehlerhafte Rechnung umgehend stornieren und dem Kunden eine neue, korrigierte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis und mit dem entsprechenden Hinweis auf § 19 UStG ausstellen.

Zählen umsatzsteuerfreie Einnahmen zur 25.000-Euro-Grenze?+

Nein. Bestimmte Einnahmen, die nach § 4 UStG ohnehin von der Umsatzsteuer befreit sind (zum Beispiel Einnahmen aus ärztlichen Heilbehandlungen, Versicherungsvermittlung oder bestimmten unterrichtenden Tätigkeiten), werden bei der Berechnung der 25.000-Euro-Grenze nicht mitgezählt. Es zählt nur der Umsatz, der grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig wäre.

Kann ich als Kleinunternehmer den Gründungszuschuss beantragen?+

Ja, absolut. Die Wahl der Kleinunternehmerregelung hat keinen Einfluss auf die Bewilligung des Gründungszuschusses durch die Agentur für Arbeit. Wichtig ist nur, dass du in deinem Finanzplan, den du für den Antrag einreichen musst, die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung korrekt berücksichtigst, da sich dies auf deine Liquiditätsplanung auswirkt.

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch im EU-Ausland?+

Ab dem 1. Januar 2025 wurde die Kleinunternehmerregelung EU-weit harmonisiert. Das bedeutet, dass du als in Deutschland ansässiger Kleinunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Ländern die dortige Kleinunternehmerregelung nutzen kannst, sofern dein EU-weiter Jahresumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt. Hierfür ist jedoch eine spezielle Registrierung und eine eigene Identifikationsnummer erforderlich.

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